Öffentlich Bestellter Übersetzer
Die Berechtigungen eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers erwirbt gemäß Sächsisches Dolmetschergesetz derjenige, der
- deutscher Staatsangehöriger oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist oder seine berufliche Niederlassung oder seinen ständigen Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat,
- volljährig ist,
- die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
- seine fachliche Eignung nachgewiesen hat und
- durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden oder einen von diesem beauftragten Richter dahin beeidigt wurde, dass er treu und gewissenhaft übertragen und alle sonstigen Pflichten als öffentlich bestellter Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher gewissenhaft erfüllen werde.
